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162.711.1 ORRSTAWROMPStAwMP CH-BE

Art. 3 Organisationsreglement der Staatsanwaltschaft (OrR StAw) - Funktionen 1. Juristisches Personal

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Organisationsreglement der Staatsanwaltschaft (OrR StAw) · Funktionen 1. Juristisches Personal

1. Die Staatsanwaltschaft setzt sich zusammen aus

a der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt,

b zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts,

c leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,

d stellvertretenden leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,

e einer leitenden Jugendanwältin oder einem leitenden Jugendanwalt,

f einer stellvertretenden leitenden Jugendanwältin oder einem stellvertretenden leitenden Jugendanwalt,

g Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,

h * Jugendanwältinnen und Jugendanwälten,

i * Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälten,

k * Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälten.

2. Sie beschäftigt zudem

a juristische Sekretärinnen und Sekretäre,

b Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten.

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