Art. 3 Organisationsreglement der Staatsanwaltschaft (OrR StAw) - Funktionen 1. Juristisches Personal
Art. 3 Organisationsreglement der Staatsanwaltschaft (OrR StAw) · Funktionen 1. Juristisches Personal
1. Die Staatsanwaltschaft setzt sich zusammen aus
a der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt,
b zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts,
c leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,
d stellvertretenden leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,
e einer leitenden Jugendanwältin oder einem leitenden Jugendanwalt,
f einer stellvertretenden leitenden Jugendanwältin oder einem stellvertretenden leitenden Jugendanwalt,
g Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,
h * Jugendanwältinnen und Jugendanwälten,
i * Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälten,
k * Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälten.
2. Sie beschäftigt zudem
a juristische Sekretärinnen und Sekretäre,
b Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten.