Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.711.1 ORRSTAWROMPStAwMP CH-BE

Art. 28 Organisationsreglement der Staatsanwaltschaft (OrR StAw) - Konferenz der regionalen oder der kantonalen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Regionale und kantonale Staatsanwaltschaften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 Organisationsreglement der Staatsanwaltschaft (OrR StAw) · Konferenz der regionalen oder der kantonalen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

1. Die leitende Staatsanwältin oder der leitende Staatsanwalt lädt periodisch, in der Regel einmal pro Monat, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte, die Kanzleichefin oder den Kanzleichef sowie eine Vertretung der Assistentinnen und Assistenten zu einer Konferenz ein.

2. Die Konferenz dient

a) der gegenseitigen Information,

b) der Vorbereitung von Reglementen, Weisungen und Richtlinien für die betreffende Staatsanwaltschaft,

c) der Aussprache, insbesondere über Verfahrensabläufe, Personaleinsatz und Arbeitslast,

d) der Weiterbildung, insbesondere im Hinblick auf Neuerungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung.

← Art. 27 Organisationsreglement der Staatsanwaltschaft (OrR StAw) Aufgaben Art. 29 Organisationsreglement der Staatsanwaltschaft (OrR StAw) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →