162.711.1
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CH-BE
Art. 22 Organisationsreglement der Staatsanwaltschaft (OrR StAw) - Ausgabenbefugnisse, Rechnungsprüfung
Regionale und kantonale Staatsanwaltschaften
Art. 22 Organisationsreglement der Staatsanwaltschaft (OrR StAw) · Ausgabenbefugnisse, Rechnungsprüfung
1. Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bewilligen Ausgaben ihrer Staatsanwaltschaft wie folgt
a) neue einmalige Ausgaben bis 10'000 Franken,
b) neue wiederkehrende Ausgaben bis 2000 Franken.
2. Der Stabschef oder die Stabschefin der Generalstaatsanwaltschaft bewilligt Ausgaben der Generalstaatsanwaltschaft wie folgt
a) neue einmalige Ausgaben bis 10'000 Franken,
b) neue wiederkehrende Ausgaben bis 2000 Franken.
3. Ausnahmen gemäss Art. 31 Abs. 2 FHaV von der Ausgabenbewilligung bleiben vorbehalten.
4. Im Übrigen nimmt die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt die Ausgabenbefugnis gemäss Art. 3 JFinR wahr.
5. Die Generalstaatsanwaltschaft legt die Befugnisse zur finanziellen Freigabe im Rahmen der Rechnungsprüfung fest.