Art. 9 Reglement über die Archivführung des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden (ArchR VG) - Archivpläne
Art. 9 Reglement über die Archivführung des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden (ArchR VG) · Archivpläne
1. Das Verwaltungsgericht und die übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden erstellen einen Archivplan ihrer Ablagen und führen diesen nach. Sie legen ihre Unterlagen nach dieser Ordnung ab.
2. In den Archivplänen werden festgehalten
a. die Systematik für die Ordnung der Unterlagen,
b. die Vorschriften für die Verwaltung der Unterlagen,
c. die Aufbewahrungsfristen,
d. ein Vorschlag zur Bewertung der Archivwürdigkeit im Hinblick auf die Übernahme der Unterlagen durch das Staatsarchiv.
3. Die Systematik der Ordnung der Unterlagen soll möglichst einfach, eindeutig und sachgerecht sein.
4. Das Verwaltungsgericht und die übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden sprechen sich bei der Anlage der Archivpläne und Findmittel mit dem Staatsarchiv ab.