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Art. 6 Reglement über die Archivführung des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden (ArchR VG) - Urteilssammlungen und Geschäftskontrollen

Sicherung und Aufbewahrung der Unterlagen
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Art. 6 Reglement über die Archivführung des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden (ArchR VG) · Urteilssammlungen und Geschäftskontrollen

1. Urteile und prozesserledigende Entscheide einschliesslich der Begründungen werden zusätzlich in physisch oder elektronisch angelegten Sammlungen dauernd aufbewahrt.

2. Geschäftskontrollen werden in physischer oder elektronischer Form dauernd aufbewahrt.

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