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CH-BE
Art. 5 Reglement über die Archivführung des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden (ArchR VG) - Verwaltungsunterlagen
Sicherung und Aufbewahrung der Unterlagen
Art. 5 Reglement über die Archivführung des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden (ArchR VG) · Verwaltungsunterlagen
1. Verwaltungsunterlagen werden dauernd archiviert, soweit sie für das Verständnis der Geschichte und der Entwicklung des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden wertvoll sind.
2. Protokolle und Vernehmlassungen werden dauernd aufbewahrt.