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CH-BE
Art. 4 Reglement über die Archivführung des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden (ArchR VG) - Prozessakten des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden
Sicherung und Aufbewahrung der Unterlagen
Art. 4 Reglement über die Archivführung des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden (ArchR VG) · Prozessakten des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden
1. In Verfahren, in denen das Verwaltungsgericht und die übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden als Rechtsmittelinstanz entscheiden, werden folgende Akten aufbewahrt
a) die Rechtsschriften (ohne Beilagen),
b) das Anfechtungsobjekt,
c) die Korrespondenz, die im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geführt wurde,
d) die Zirkulationsbogen,
e) die Verfügungen und Beschlüsse,
f) das Urteil,
g) die Unterlagen betreffend Meinungsaustausche.
2. Die übrigen Prozessakten werden nach Verfahrensabschluss den jeweiligen Absenderinnen und Absendern zurückgesandt oder vernichtet.