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CH-BE
Art. 3 Reglement über die Archivführung des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden (ArchR VG) - Nachvollziehbarkeit
Sicherung und Aufbewahrung der Unterlagen
Art. 3 Reglement über die Archivführung des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden (ArchR VG) · Nachvollziehbarkeit
1. Das Verwaltungsgericht und die übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden stellen sicher, dass ihre Gerichtsadministration in den Unterlagen jederzeit nachvollzogen und nachgewiesen werden kann.
2. Die Nachvollziehbarkeit ergibt sich aus den Urteilen und den darin enthaltenen Begründungen.
3. Das Verwaltungsgericht und die übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden bewahren nur vollständige und verlässliche Unterlagen auf.
4. Die Verlässlichkeit der Unterlagen, insbesondere solcher aus elektronischen Systemen, ist mit angemessenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen sicherzustellen.