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CH-BE
Art. 14 Reglement über die Archivführung des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden (ArchR VG) - Übergangsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 14 Reglement über die Archivführung des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden (ArchR VG) · Übergangsbestimmungen
1. Verfahrens- und Verwaltungsunterlagen, die bis zum 31. Dezember 2010 beim Verwaltungsgericht und bei den übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden entstanden sind, können dem Staatsarchiv in einer einmaligen Aktion vereinfacht angeboten werden.