Art. 13 Reglement über die Archivführung des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden (ArchR VG) - Aufbewahrungs- und Archivierungsfristen
Art. 13 Reglement über die Archivführung des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden (ArchR VG) · Aufbewahrungs- und Archivierungsfristen
1. Die Akten aus Verfahren des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden werden für die Dauer von zehn Jahren ab Eintritt der formellen Rechtskraft aufbewahrt.
2. Nach Ablauf der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist werden die Akten dem Staatsarchiv zur dauerhaften Archivierung angeboten.
3. Von den Akten der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts und der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern werden dem Staatsarchiv nach Ablauf der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist nur jedes zehnte Dossier (Zehnernummern) angeboten. Die übrigen Dossiers können vom Verwaltungsgericht vernichtet werden.
4. Das Angebot und die Archivierung von Unterlagen aus der Gerichtsverwaltung, die vorübergehend oder dauernd als erhaltenswert zu gelten haben, erfolgt zehn Jahre nach Abschluss des betreffenden Geschäfts.