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CH-BE
Art. 12 Reglement über die Archivführung des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden (ArchR VG) - Ablieferung
Anbietepflicht, Ablieferung und Aufbewahrungsfristen
Art. 12 Reglement über die Archivführung des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden (ArchR VG) · Ablieferung
1. Dem Staatsarchiv sind mit den Unterlagen auch die zugehörigen Findmittel sowie allfällige weitere Hilfsmittel zur Ablieferung anzubieten.
2. Den Ablieferungen ist ein Verzeichnis der abgelieferten Unterlagen beizulegen, das folgende Informationen enthält
a) Inhalt der Unterlagen in knapper Form,
b) Hinweis auf Personendaten.
3. Das Verwaltungsgericht und die übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden sind für die Überführung des Archivguts verantwortlich.
4. Sie lassen sich vom Staatsarchiv jede Ablieferung mit einem Ablieferungsbericht quittieren.
5. Betreffend Einzelheiten der Ablieferung sprechen sich das Verwaltungsgericht und die übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden mit dem Staatsarchiv ab.