Art. 10 Reglement über die Archivführung des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden (ArchR VG) - Anbietepflicht und Bewertungsvorschlag
Art. 10 Reglement über die Archivführung des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden (ArchR VG) · Anbietepflicht und Bewertungsvorschlag
1. Das Verwaltungsgericht und die übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden bieten dem Staatsarchiv sämtliche ihrer nach Artikel 4, 5 und 6 aufzubewahrenden Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist an. Dauernd aufbewahrungspflichtige Unterlagen werden frühestens zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft angeboten.
2. Das Verwaltungsgericht und die übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden schlagen dem Staatsarchiv vor, welche Unterlagen sie als archivwürdig erachten und welche vernichtet werden können. Unterlagen dürfen nicht ohne Zustimmung des Staatsarchivs vernichtet werden.
3. Das Staatsarchiv bewertet die Unterlagen und entscheidet über deren Archivwürdigkeit unter Berücksichtigung der Vorschläge des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden.
4. Das Staatsarchiv vernichtet keine Unterlagen ohne Zustimmung des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden.
5. Betreffend Einzelheiten der Anbietepflicht sprechen sich das Verwaltungsgericht und die übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden mit dem Staatsarchiv ab.