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Art. 1 Reglement über die Archivführung des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden (ArchR VG) - Geltungsbereich

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Art. 1 Reglement über die Archivführung des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden (ArchR VG) · Geltungsbereich

1. Dieses Reglement regelt die Aufbewahrung und Archivierung von Unterlagen

a) des Verwaltungsgerichts,

b) der Steuerrekurskommission,

c) der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern

d) der Enteignungsschätzungskommission sowie

e) der Bodenverbesserungskommission.

2. Die Aufbewahrung von Personendaten richtet sich nach der Personal- und Datenschutzgesetzgebung.

Geltungsbereich Art. 2 Reglement über die Archivführung des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden (ArchR VG) →

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