162.627
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CH-BE
Art. 8 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) - Schriftenwechsel und Instruktion
Organisation und Verfahren
Art. 8 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) · Schriftenwechsel und Instruktion
1. Die oder der Vorsitzende bestimmt das Instruktionsverfahren.
2. Es werden ein Schriftenwechsel und in der Regel eine Instruktionsverhandlung durchgeführt. Soweit erforderlich können weitere Schriftenwechsel durchgeführt werden.