162.627
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CH-BE
Art. 7 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) - Geschäftsverteilung
Organisation und Verfahren
Art. 7 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) · Geschäftsverteilung
1. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber teilt die Geschäfte der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten zu und übermittelt ihr oder ihm die Akten.
2. Es ist auf eine gleichmässige Verteilung der Geschäftslast und auf Synergien bei der Geschäftsbehandlung zu achten.