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162.627 GESCHRBVKRORCAFBVKCAFCMF CH-BE

Art. 4 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) - Vizepräsidentin oder Vizepräsident

Aufgaben
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Art. 4 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) · Vizepräsidentin oder Vizepräsident

1. Der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten obliegen insbesondere

a) die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten bezüglich der Aufgaben gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a bis c,

b) die Leitung des Instruktionsverfahrens und

c) der Vorsitz an den Verhandlungen.

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