162.627
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CH-BE
Art. 4 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) - Vizepräsidentin oder Vizepräsident
Aufgaben
Art. 4 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) · Vizepräsidentin oder Vizepräsident
1. Der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten obliegen insbesondere
a) die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten bezüglich der Aufgaben gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a bis c,
b) die Leitung des Instruktionsverfahrens und
c) der Vorsitz an den Verhandlungen.