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162.627 GESCHRBVKRORCAFBVKCAFCMF CH-BE

Art. 3 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) - Präsidentin oder Präsident

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Art. 3 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) · Präsidentin oder Präsident

1. Die Präsidentin oder der Präsident führt die Bodenverbesserungskommission.

2. Ihr oder ihm obliegen insbesondere

a. die Leitung von Sitzungen,

b. die Vertretung der Bodenverbesserungskommission gegen aussen,

c. der Abschluss der Ressourcenvereinbarungen mit dem Verwaltungsgericht,

d. die Leitung des Instruktionsverfahrens und

e. der Vorsitz an den Verhandlungen.

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