162.627
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CH-BE
Art. 23 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) - Auskunft, Akteneinsicht
Information und Öffentlichkeit
Art. 23 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) · Auskunft, Akteneinsicht
1. Auskunft über hängige oder abgeschlossene Fälle erteilt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber.
2. Über Gesuche um Akteneinsicht entscheidet in hängigen Fällen die oder der Vorsitzende. Bei abgeschlossenen Fällen entscheidet die Geschäftsleitung.