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Art. 22 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) - Herausgabe der Urteile

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Art. 22 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) · Herausgabe der Urteile

1. Auf Gesuch hin werden Urteile in anonymisierter Form an interessierte Dritte gegen Gebühr herausgegeben.

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