162.627
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CH-BE
Art. 21 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) - Öffentlichkeit der Urteile
Information und Öffentlichkeit
Art. 21 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) · Öffentlichkeit der Urteile
1. Die Geschäftsleitung sorgt für einen zweckmässigen Zugang der Öffentlichkeit zu wichtigen Urteilen der Bodenverbesserungskommission.
2. Die Urteile können in anonymisierter Fassung im Internet oder in Zeitschriften veröffentlich werden.