162.627
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CH-BE
Art. 20 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) - Archivierung
Organisation und Verfahren
Art. 20 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) · Archivierung
1. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber archiviert die Akten.
2. Die Akten der Rechtsmitteleingaben werden nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile zehn Jahre lang im Archiv der Bodenverbesserungskommission aufbewahrt. Anschliessend werden sie dem Staatsarchiv angeboten.