162.627
GESCHRBVKRORCAFBVKCAFCMF
CH-BE
Art. 19 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) - Entschädigungen
Organisation und Verfahren
Art. 19 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) · Entschädigungen
1. Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, der Fachrichterinnen und Fachrichter sowie der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers richtet sich nach dem Dekret vom 9. Juni 2010 über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD[[3]]).
2. Der Ersatz der Auslagen richtet sich sinngemäss nach den entsprechenden Vorschriften der Personalgesetzgebung.