162.627
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CH-BE
Art. 16 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) - Geschäftskontrolle
Organisation und Verfahren
Art. 16 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) · Geschäftskontrolle
1. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber führt eine Geschäftskontrolle über alle bei der Bodenverbesserungskommission eingehenden Geschäfte.
2. Die eingehenden Geschäfte werden fortlaufend nummeriert. Es wird eine Kontrolle nach Aktennummern geführt, die insbesondere über den Stand des Verfahrens und dessen Dauer informiert.