162.627
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CH-BE
Art. 15 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) - Geschäftsleitung
Organisation und Verfahren
Art. 15 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) · Geschäftsleitung
1. Die Präsidentin oder der Präsident und die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber bilden die Geschäftsleitung.