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Art. 15 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) - Geschäftsleitung

Organisation und Verfahren
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Art. 15 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) · Geschäftsleitung

1. Die Präsidentin oder der Präsident und die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber bilden die Geschäftsleitung.

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