162.627
GESCHRBVKRORCAFBVKCAFCMF
CH-BE
Art. 13 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) - Unterschriftsregelung
Organisation und Verfahren
Art. 13 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) · Unterschriftsregelung
1. Instruktionsverfügungen werden in der Regel im Auftrag der oder des Vorsitzenden durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber unterzeichnet.
2. Die Entscheide werden von der oder dem Vorsitzenden und der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber unterzeichnet.