162.627
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CH-BE
Art. 12 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) - Protokoll
Organisation und Verfahren
Art. 12 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) · Protokoll
1. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber führt über alle Verhandlungen ein Protokoll.
2. Das Protokoll enthält insbesondere
a) den Ort und die Zeit der Verhandlung,
b) die Namen aller anwesenden Personen,
c) die Anträge der Parteien im Wortlaut,
d) den wesentlichen Inhalt der Aussagen der anwesenden Personen,
e) allfällige wesentliche Feststellungen anlässlich eines Augenscheins sowie
f) allfällige Fotografien und Skizzen.
3. Es wird von der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber verlesen und von den Personen, die Aussagen gemacht haben, sowie der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber unterzeichnet.