162.627
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CH-BE
Art. 11 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) - Entscheid
Organisation und Verfahren
Art. 11 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) · Entscheid
Die Bodenverbesserungskommission berät ihre Entscheide unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Beratung kann im Anschluss an eine Verhandlung stattfinden.
Einfache und klare Fälle können auf dem Zirkulationsweg erledigt werden. Stimmt ein Mitglied nicht zu oder wünscht es eine Beratung, so setzt die oder der Vorsitzende eine Sitzung an.
Die Bodenverbesserungskommission entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Abschreibungsverfügungen und Nichteintretensentscheide werden von der oder dem Vorsitzenden als Einzelrichterin oder als Einzelrichter entschieden.