Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.627 GESCHRBVKRORCAFBVKCAFCMF CH-BE

Art. 11 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) - Entscheid

Organisation und Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) · Entscheid

Die Bodenverbesserungskommission berät ihre Entscheide unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Beratung kann im Anschluss an eine Verhandlung stattfinden.

Einfache und klare Fälle können auf dem Zirkulationsweg erledigt werden. Stimmt ein Mitglied nicht zu oder wünscht es eine Beratung, so setzt die oder der Vorsitzende eine Sitzung an.

Die Bodenverbesserungskommission entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Abschreibungsverfügungen und Nichteintretensentscheide werden von der oder dem Vorsitzenden als Einzelrichterin oder als Einzelrichter entschieden.

← Art. 10 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) Zuständigkeit und Stellung Art. 12 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →