162.627
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CH-BE
Art. 10 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) - Sitzungen
Organisation und Verfahren
Art. 10 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) · Sitzungen
1. Die Bodenverbesserungskommission tagt, sooft es der Geschäftsgang erfordert.
2. In der Regel werden jährlich 18 Sitzungsdaten reserviert.
3. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber bestimmt die Sitzungsdaten im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden und den eingesetzten Fachrichterinnen und Fachrichtern. Die Fachrichterinnen und Fachrichter erhalten Kopien der Aktendossiers in der Regel spätestens 14 Tage vor der Sitzung.
4. Die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident leitet die Sitzungen.