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Art. 9 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) - Bildung des Spruchkörpers

Organisation der Rechtsprechung und Verfahren
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Art. 9 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) · Bildung des Spruchkörpers

1. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter bestimmt den Spruchkörper.

2. Sie oder er hat bei der Auswahl der Fachrichterinnen und Fachrichter den regionalen Interessen angemessen Rechnung zu tragen.

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