162.626
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CH-BE
Art. 9 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) - Bildung des Spruchkörpers
Organisation der Rechtsprechung und Verfahren
Art. 9 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) · Bildung des Spruchkörpers
1. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter bestimmt den Spruchkörper.
2. Sie oder er hat bei der Auswahl der Fachrichterinnen und Fachrichter den regionalen Interessen angemessen Rechnung zu tragen.