Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.626 RORCEEREGECSEESchKCEECSE CH-BE

Art. 8 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) - Schriftenwechsel und Instruktion

Organisation der Rechtsprechung und Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) · Schriftenwechsel und Instruktion

1. Die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident amtet als Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter.

2. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter leitet das Verfahren bis zum Entscheid und trifft alle verfahrensleitenden Verfügungen.

3. Sie oder er sorgt für das ordnungsgemässe Führen der Akten.

← Art. 7 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) Stellung Art. 9 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →