162.626
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CH-BE
Art. 8 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) - Schriftenwechsel und Instruktion
Organisation der Rechtsprechung und Verfahren
Art. 8 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) · Schriftenwechsel und Instruktion
1. Die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident amtet als Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter.
2. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter leitet das Verfahren bis zum Entscheid und trifft alle verfahrensleitenden Verfügungen.
3. Sie oder er sorgt für das ordnungsgemässe Führen der Akten.