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Art. 7 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) - Geschäftszuteilung

Organisation der Rechtsprechung und Verfahren
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Art. 7 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) · Geschäftszuteilung

1. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt für jedes eingegangene Geschäft die Instruktionsrichterin oder den Instruktionsrichter.

2. Sie oder er achtet bei der Geschäftszuteilung auf eine ausgewogene Verteilung der Arbeitslast.

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