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Art. 5 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) - Fachrichterinnen und Fachrichter

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Art. 5 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) · Fachrichterinnen und Fachrichter

1. Die Fachrichterinnen und Fachrichter wirken als Mitglieder des Spruchkörpers an den Verhandlungen und Sitzungen der Enteignungsschätzungskommission mit.

2. Auf Veranlassung der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters haben sie besondere Fachfragen abzuklären oder zuhanden des Spruchkörpers einen mündlichen oder schriftlichen Bericht (Referat) zu erstatten und Antrag zu stellen.

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