162.626
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CH-BE
Art. 3 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) - Vizepräsidentin oder Vizepräsident
Aufgaben
Art. 3 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) · Vizepräsidentin oder Vizepräsident
1. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten der Enteignungsschätzungskommission.