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Art. 26 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) - Information der Medien

Information und Öffentlichkeit
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Art. 26 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) · Information der Medien

1. Zuständig für die Information der Medien über Einzelfälle ist die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter, über die Enteignungsschätzungskommission allgemein die Präsidentin oder der Präsident.

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