162.626
RORCEEREGECSEESchKCEECSE
CH-BE
Art. 26 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) - Information der Medien
Information und Öffentlichkeit
Art. 26 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) · Information der Medien
1. Zuständig für die Information der Medien über Einzelfälle ist die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter, über die Enteignungsschätzungskommission allgemein die Präsidentin oder der Präsident.