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Art. 24 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) - Akteneinsicht
Information und Öffentlichkeit
Art. 24 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) · Akteneinsicht
1. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter ist zuständig für die Beurteilung von Akteneinsichtsgesuchen in hängigen Verfahren.
2. Der Präsident oder die Präsidentin ist zuständig für die Beurteilung von Akteneinsichtsgesuchen in rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren.