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Art. 23 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) - Öffentlichkeit der Kommissionssitzungen
Information und Öffentlichkeit
Art. 23 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) · Öffentlichkeit der Kommissionssitzungen
1. Zu den Verhandlungen des Spruchkörpers oder der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters haben Dritte unter Vorbehalt von Absatz 2 nur mit Zustimmung der betreffenden Behörde sowie der Verfahrensbeteiligten Zutritt (Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung).
2. Mündliche Schlussverhandlungen im Sinne von Artikel 6 Ziffer 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sind unter Vorbehalt der konventionsrechtlichen Ausschlussgründe öffentlich.
3. Der Spruchkörper berät und entscheidet unter Ausschluss der Öffentlichkeit (Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung).