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Art. 22 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) - Herausgabe von Entscheiden
Information und Öffentlichkeit
Art. 22 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) · Herausgabe von Entscheiden
1. Rechtskräftige Entscheide der Enteignungsschätzungskommission können auf Gesuch hin in anonymisierter Form an interessierte Dritte herausgegeben werden.