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Art. 21 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) - Öffentlichkeit der Entscheide

Information und Öffentlichkeit
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Art. 21 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) · Öffentlichkeit der Entscheide

1. Entscheide der Enteignungsschätzungskommission können in anonymisierter Form publiziert werden.

2. Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über die Publikation.

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