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Art. 21 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) - Öffentlichkeit der Entscheide
Information und Öffentlichkeit
Art. 21 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) · Öffentlichkeit der Entscheide
1. Entscheide der Enteignungsschätzungskommission können in anonymisierter Form publiziert werden.
2. Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über die Publikation.