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Art. 20 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) - Archivierung

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Art. 20 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) · Archivierung

1. Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für die Archivierung der Akten.

2. Die Archivierung der Akten richtet sich nach dem Gesetz vom 31. März 2009 über die Archivierung (ArchG) und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen.

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