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Art. 2 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) - Präsidentin oder Präsident

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Art. 2 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) · Präsidentin oder Präsident

1. Die Präsidentin oder der Präsident steht der Enteignungsschätzungskommission vor und vertritt sie gegen aussen.

2. Sie oder er ist unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen im Gesetz oder Reglement zuständig für sämtliche Belange der Enteignungsschätzungskommission.

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