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Art. 18 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) - Ressourcenvereinbarung

Gerichtsverwaltung
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Art. 18 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) · Ressourcenvereinbarung

1. Die Präsidentin oder der Präsident ist zuständig zum Abschluss der Ressourcenvereinbarung mit dem Verwaltungsgericht (Art. 14 GSOG).

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