162.626
RORCEEREGECSEESchKCEECSE
CH-BE
Art. 18 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) - Ressourcenvereinbarung
Gerichtsverwaltung
Art. 18 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) · Ressourcenvereinbarung
1. Die Präsidentin oder der Präsident ist zuständig zum Abschluss der Ressourcenvereinbarung mit dem Verwaltungsgericht (Art. 14 GSOG).