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Art. 16 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) - Geschäftskontrolle

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Art. 16 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) · Geschäftskontrolle

1. Alle eingehenden Geschäfte sind in der Geschäftskontrolle zu erfassen.

2. Die Geschäftskontrolle enthält

a die Namen der Parteien und ihrer Vertreterinnen und Vertreter,

b Art und Datum der Erledigung,

c die ergriffenen Rechtsmittel,

d das Datum der oberinstanzlichen Erledigung.

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