162.626
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CH-BE
Art. 16 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) - Geschäftskontrolle
Gerichtsverwaltung
Art. 16 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) · Geschäftskontrolle
1. Alle eingehenden Geschäfte sind in der Geschäftskontrolle zu erfassen.
2. Die Geschäftskontrolle enthält
a die Namen der Parteien und ihrer Vertreterinnen und Vertreter,
b Art und Datum der Erledigung,
c die ergriffenen Rechtsmittel,
d das Datum der oberinstanzlichen Erledigung.