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Art. 15 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) - Geschäftsleitung

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Art. 15 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) · Geschäftsleitung

Die Präsidentin oder der Präsident führt die administrativen Geschäfte der Enteignungsschätzungskommission.

Bei Verhinderung wird sie oder er von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten vertreten.

Die Präsidentin oder der Präsident bezieht die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten in geeigneter Weise in die Geschäftsführung mit ein.

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