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Art. 13 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) - Unterschriftsregelung

Organisation der Rechtsprechung und Verfahren
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Art. 13 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) · Unterschriftsregelung

1. Entscheide des Spruchkörpers sind von der Instruktionsrichterin oder vom Instruktionsrichter und von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.

2. Alle übrigen Verfügungen und Entscheide sind von der Instruktionsrichterin oder vom Instruktionsrichter zu unterzeichnen.

3. Verfahrensleitende Verfügungen können auch von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber allein unterzeichnet werden.

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