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Art. 12 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) - Protokoll

Organisation der Rechtsprechung und Verfahren
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Art. 12 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) · Protokoll

1. Über alle Verhandlungen und Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

2. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter bestimmt die Protokollführerin oder den Protokollführer.

3. Das Protokoll enthält

a die Namen aller anwesenden Mitglieder der Enteignungsschätzungskommission;

b die Namen aller anwesenden Parteien und deren Vertreterinnen und Vertreter;

c die Namen weiterer anwesender Personen;

d Datum, Zeit und Ort der Verhandlung oder Sitzung;

e die Anträge der Parteien im Wortlaut;

f die Erklärung der Parteien, wonach der Entscheid über den Bestand eines Rechts dem Spruchkörper anheim gestellt wird (Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_3921_2_2_c), im Wortlaut;

g den wesentlichen Inhalt der Aussagen von Parteien, Zeuginnen und Zeugen, Sachverständigen und weiteren anwesenden Personen;

h Fotografien und Skizzen;

i die Unterschrift der Protokollführerin oder des Protokollführers.

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