Art. 12 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) - Protokoll
Art. 12 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK) · Protokoll
1. Über alle Verhandlungen und Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
2. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter bestimmt die Protokollführerin oder den Protokollführer.
3. Das Protokoll enthält
a die Namen aller anwesenden Mitglieder der Enteignungsschätzungskommission;
b die Namen aller anwesenden Parteien und deren Vertreterinnen und Vertreter;
c die Namen weiterer anwesender Personen;
d Datum, Zeit und Ort der Verhandlung oder Sitzung;
e die Anträge der Parteien im Wortlaut;
f die Erklärung der Parteien, wonach der Entscheid über den Bestand eines Rechts dem Spruchkörper anheim gestellt wird (Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_3921_2_2_c), im Wortlaut;
g den wesentlichen Inhalt der Aussagen von Parteien, Zeuginnen und Zeugen, Sachverständigen und weiteren anwesenden Personen;
h Fotografien und Skizzen;
i die Unterschrift der Protokollführerin oder des Protokollführers.