162.626
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CH-BE
Art. 1 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK)
Stellung
Art. 1 Geschäftsreglement der Enteignungsschätzungskommission (GeschR ESchK)
1. Die Enteignungsschätzungskommission ist das Enteignungsgericht für das ganze Kantonsgebiet.
2. Sie ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
3. Sie steht unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts.