162.625
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CH-BE
Art. 9 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) - Spruchkörper
Organisation und Verfahren
Art. 9 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) · Spruchkörper
1. Die RKMF urteilt gewöhnlich in Dreierbesetzung.
2. Über Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet die RKMF in Fünferbesetzung.
3. Die Präsidentin oder der Präsident beurteilt als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und -entscheide sowie Beschwerden,
a die zurückgezogen oder gegenstandslos werden,
b **\*** ...
c **\*** auf die nicht eingetreten werden kann.
4. Sie oder er kann für die Behandlung von Beschwerden nach Absatz 3 eine Besetzung nach Absatz 1 oder 2 festlegen, wenn die rechtlichen oder tatbeständlichen Verhältnisse es rechtfertigen.