162.625
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CH-BE
Art. 8 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) - Geschäftsverteilung und Bildung des Spruchkörpers
Organisation und Verfahren
Art. 8 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) · Geschäftsverteilung und Bildung des Spruchkörpers
1. Die Präsidentin oder der Präsident teilt die zu behandelnden Geschäfte den Kommissionsmitgliedern zum Referat zu und bestimmt die Zusammensetzung des Spruchkörpers.
2. Dabei berücksichtigt sie oder er die zu behandelnden Fachfragen sowie die Fachkenntnisse der Kommissionsmitglieder und sorgt für eine ausgeglichene Geschäftslast.