162.625
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CH-BE
Art. 7 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) - Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle
Aufgaben
Art. 7 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) · Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle
1. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle.
2. Ihr oder ihm obliegen insbesondere
a) die Führung der Geschäftsstelle,
b) die Geschäftskontrolle und die Archivierung,
c) die Überwachung des Inkassos der Verfahrenskosten, wobei sie oder er in begründeten Fällen Stundung oder ratenweise Abzahlung bewilligen kann,
d) die Abrechnung der Entschädigungen,
e) die Verwaltung der Bibliothek.
3. Sie oder er kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten mit weiteren Aufgaben betraut werden.
4. Sie oder er kann einzelfallweise eine Stellvertretung bestimmen und für administrative Arbeiten Dritte beiziehen.