162.625
GESCHRRKMFRORCRMLCRREGINTCRCVRKMFCRMLCRCRMCV
CH-BE
Art. 4 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) - Vizepräsidentin oder Vizepräsident
Aufgaben
Art. 4 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) · Vizepräsidentin oder Vizepräsident
1. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten und unterstützt sie oder ihn bei der Aufgabenerfüllung.
2. Sie oder er ist ständiges Mitglied des Spruchkörpers.